Wettbewerbsverbot und Industriespionage
- Sie haben Ihrem Mitarbeiter gekündigt oder Ihn freigestellt und hegen nun den Verdacht, dass sich Ihr Mitarbeiter in der gleichen Branche Selbstständig machen könnte?
- Oder Ihr Mitarbeiter arbeitet bereits schon für ein Konkurrenzunternehmen, könnte dort Geschäftsinternes weitergeben, bringt dort sein vorhandenes Know How mit ein, überträgt Kundenlisten und sorgt für Abwerbung Ihrer langjährigen Kunden oder Mitarbeiter?
- Ihr Mitarbeiter war zuletzt an einem großen Projekt mitbeteiligt, der Verdacht liegt nahe, dass der Mitarbeiter sein Wissen an die Konkurrenz weitergeben könnte?
- Sie haben den Verdacht, dass Ihr Unternehmen ausspioniert wird, könnte es die Konkurrenz sein?
Hierbei handelt es sich um eine Straftat, denn auf nationaler Ebene ist sowohl materielles und geistiges Eigentum geschützt.
Nichts ist gefährlicher für ein Unternehmen als ein Angestellter, dem das Wohlergehen des Unternehmens nicht am Herzen liegt. Wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht als schützenswerten Ort wahrnehmen, nutzen diese das zum eigenen Vorteil aus. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass interne Themen außerhalb des Unternehmens angesprochen und an die Konkurrenz weitergeleitet werden. So kann der wirtschaftliche Vorteil aus einer Neuentwicklung verlorengehen, wenn das Produkt von einer anderen Firma kopiert und verkauft wird. Ihr Feind sitzt in den meisten Fällen in den eigenen Reihen.
Diskretion ist unser oberstes Gebot.
Fallbeispiel
ASTRA®-DETEKTIVE Nürnberg observierten einen Mitarbeiter wegen Datendiebstahl
Ein Mitarbeiter eines Industriebetriebes stand im Verdacht, Daten eines Projektes an den ehemaligen Mitarbeiter zu übermitteln. Die Detektive observierten den Mitarbeiter gegen Feierabend und am Wochenende. Zunächst zeigte der Mitarbeiter keinerlei Auffälligkeiten. Der Mitarbeiter wollte an einem Freitag kurzfristig Urlaub aus privaten Gründen, welcher der Kunde dem Mitarbeiter genehmigte. Die Detektive nahmen dies zum Anlass und observierten den Mitarbeiter morgens an der privaten Wohnanschrift. Gegen mittags verließ der Mitarbeiter die Privatadresse, stieg in den Pkw und fuhr los. Den Detektiven viel sofort auf, dass der Mitarbeiter einen Laptop dabei hatte, irgend etwas stimmt nicht. Mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr der Mitarbeiter auf die Autobahn, ca. 100 Kilometer entfernt zu einer Raststätte. Nach wenigen Minuten traf eine männliche Person ein, welche eindeutig anhand von einer Personenbeschreibung auf den Ex Mitarbeiter zutrifft. Der Ex Mitarbeiter ist zwischenzeitlich zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt. Beide Personen gingen in die Raststätte und saßen dort im Außenbereich. Der Mitarbeiter zeigte dem Ex Mitarbeiter verschiedene Pläne, Skizzen, Abläufe etc.auf dem Notebook. Der Ex Mitarbeiter zog einen USB Stick aus der Tasche und die Daten wurden darauf kopiert. Anschließend übergab der Ex Mitarbeiter dem Mitarbeiter mehrere hundert Euro. Die Beweislage war so erdrückend, dass gegen beide ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Rechtsprechung
Urteil BDSG
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach §32 Abs. 1 Satz BDSG zulässig sein. Die Überwachung durch einen Detektiv ist im Arbeitsverhältnis dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
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