Schwarzarbeit, unerlaubte Nebentätigkeit und krankgeschriebene Mitarbeiter
Lukrativer Nebenverdienst – Wissen Sie davon?
- Sie haben seit längerem schon den Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter durch Schwarzarbeit nach Feierabend oder am Wochenende, sich einen lukrativen Nebenverdienst verschafft. Wissen Sie davon?.
- Ihr Mitarbeiter ist seit längerem schon krankgeschrieben, Ihnen liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dieser nutzt das aus und arbeitet vermutlich nebenbei?
- Sie konnten Ihrem Mitarbeiter den gewünschten Urlaubstag nicht einräumen oder gewähren, daraufhin lässt sich der Mitarbeiter krankschreiben?
Einige Angestellte arbeiten zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit schwarz, um sich etwas dazu zu verdienen. Erfährt der Arbeitgeber jedoch von der Schwarzarbeit seines Arbeitnehmers, kann dies eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag begründen. Denn ein Angestellter, der eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber oder in Zusammenhang mit der Arbeit begeht, kann unter Umständen verhaltensbedingt gekündigt werden.
Handeln Sie in diesem Fall schnell!
Unsere Detektive der Detektei ASTRA-DETEKTIVE dokumentieren detailliert das genesungswidrige Verhalten Ihres Mitarbeiters während dem Krankenstand und decken die Schwarzarbeit sowie den Nebenverdienst auf, so dass einer fristlosen Kündigung nichts mehr im Wege steht.
Diskretion ist unser oberstes Gebot.
Fallbeispiel
ASTRA®-DETEKTIVE Nürnberg observierten einen Mitarbeiter wegen Schwarzarbeit
Gegen 06.00 Uhr postierten sich die Privatdetektive an der Wohnanschrift des Mitarbeiters, es lag der Verdacht nahe, dass der bereits seit längerem krank geschriebene – arbeitsunfähige Mitarbeiter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen soll. Nach ca. einer halben Stunde trat der Mitarbeiter erstmalig in Erscheinung, als dieser das Haus verließ in den Pkw stieg und losfuhr. Die Detektive verfolgten den Mitarbeiter bis zu einer Gerüstbaufirma, dort parkte er und begab sich zu drei weiteren Personen, welche bereits auf ihn warteten. Wenige Minuten später stieg der Mitarbeiter zusammen mit den Personen in einen mit Gerüst beladenen Lkw. Die Privatdetektive folgten dem Lkw, der nach einer Fahrtzeit von 35 Minuten in ein Gewerbegebiet außerhalb von Nürnberg abbog und direkt vor einem größerem Getränkemarkt anhielt. Der Mitarbeiter stieg zusammen mit den Personen aus, begann mit diesen das Gerüst vom Lkw abzuladen, welches dann systematisch aufgestellt wurde. Der Mitarbeiter packte dabei tatkräftig mit an und hob die schweren Gerüstteile vom Lkw. Die Privatdetektive sammelten den Tag über gerichtverwertbares Beweismaterial und der Einsatz sowie die Tätigkeit des Mitarbeiters ging bis in die Abendstunden. Auch an den darauffolgenden Tagen sammelten die Detektive weiteres gerichtverwertbares Beweismaterial und dokumentierten das genesungswidrige Verhalten des Mitarbeiters.
Aufgrund der erdrückenden Beweislage erhielt der Mitarbeiter die fristlose Kündigung.
Rechtsprechung
Urteil BDSG
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach §32 Abs. 1 Satz BDSG zulässig sein. Die Überwachung durch einen Detektiv ist im Arbeitsverhältnis dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
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